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Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das in § 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist, weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung weitgehend außer Kraft setzt.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26.2.2020, Az. 2 BvR 2347/15 und andere

Das ist passiert:

§ 217 Strafgesetzbuch (Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung) bedroht denjenigen mit Strafe, der in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt. Hiergegen erhoben sowohl mehrere Suizidhilfe-Vereine sowie schwer erkrankte Personen, die ihr Leben mithilfe  eines solchen Vereins beenden möchten, als auch in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung tätige Ärzte und im Bereich suizidbezogener Beratung tätige Rechtsanwälte Verfassungsbeschwerde, weil sie sich in ihrem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz beschränkt sahen.

Darum geht es:

Es geht darum, ob § 217 Strafgesetzbuch, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung verbietet, verfassungsgemäß ist oder ob diese Norm aufgehoben werden muss.

Die Entscheidung:

Im Wesentlichen hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das in § 217 des Strafgesetzbuchs normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist, weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend aushebelt.
Das Urteil umfasst rund 91 Seiten und beschäftigt sich ausführlich mit den Gründen, die das Gericht bewogen haben, diese Entscheidung zu treffen.

Das sind die wichtigsten und interessantesten Erwägungen, die der Entscheidung zugrunde liegen:

1.)    Dem Gesetzgeber ist es nicht untersagt, die Suizidhilfe zu regulieren. Er muss dabei aber sicherstellen, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibt.

2.)    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Hierfür können Sterbewilligen auch bei Dritten um Hilfe ersuchen und diese Hilfe auch beanspruchen.

3.)    Die Entscheidung, das eigene Leben zu beenden, ist von existenzieller Bedeutung für Menschen. Welchen Sinn der Einzelne in seinem Leben sieht und ob und aus welchen Gründen er sich vorstellen kann, sein Leben selbst zu beenden, unterliegt höchstpersönlichen Vorstellungen und Überzeugungen. Diese Entscheidungsfreiheit beschränkt das Bundesverfassungsgericht nicht auf Situationen wie schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen. Sondern das Gericht sagt ausdrücklich, dass diese Entscheidungsfreiheit in jeder Phase menschlicher Existenz bestehen muss.

4.)    § 217 StGB greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Sterbewilliger ein, weil die Norm es dem Einzelnen faktisch weitgehend unmöglich macht, Suizidhilfe zu erhalten. Angesichts der existenziellen Bedeutung, die der Selbstbestimmung über das eigene Leben für die personale Identität, Individualität und Integrität zukommt, wiegt der Eingriff besonders schwer.

5.)    Dieser Eingriff ist nicht gerechtfertigt. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist am Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit zu messen. Diesem genügt ein grundrechtseinschränkendes Gesetz nur, wenn es legitime Zwecke verfolgt, geeignet und erforderlich ist, diese zu erreichen, und die von ihm ausgehenden Einschränkungen hierzu in angemessenem Verhältnis stehen.
 
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung den legitimen Zweck, das Leben zu schützen. Ausdrücklich erwähnt das Bundesverfassungsgericht, dass es die Einschätzung des Gesetzgebers, dass geschäftsmäßige Suizidhilfe zu einer „gesellschaftlichen Normalisierung“ der Suizidhilfe führen und sich der assistierte Suizid als normale Form der Lebensbeendigung insbesondere für alte und kranke Menschen etablieren könne, für nachvollziehbar hält. In Ländern mit liberalen Regelungen zur Suizid- und Sterbehilfe ist zudem ein stetiger Anstieg assistierter Selbsttötungen und von Tötungen auf Verlangen zu verzeichnen. Dennoch ist es der Auffassung, dass die von der Vorschrift ausgehende Einschränkung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben nicht angemessen ist. Angemessen ist eine Freiheitseinschränkung nur dann, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei müssen die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird.

Der legitime Einsatz des Strafrechts zum Schutz der autonomen Entscheidung des Einzelnen über die Beendigung seines Lebens findet seine Grenze aber dort, wo die freie Entscheidung nicht mehr geschützt, sondern unmöglich gemacht wird.

6.)    Ohne geschäftsmäßige Angebote der Suizidhilfe ist der Einzelne maßgeblich auf die individuelle Bereitschaft eines Arztes angewiesen, an einer Selbsttötung zumindest durch Verschreibung der benötigten Wirkstoffe assistierend mitzuwirken. Von einer solchen individuellen ärztlichen Bereitschaft wird man bei realistischer Betrachtungsweise nur im Ausnahmefall ausgehen können. Ärzte zeigen bislang eine geringe Bereitschaft, Suizidhilfe zu leisten, und können hierzu auch nicht verpflichtet werden. Aus dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben leitet sich kein Anspruch gegenüber Dritten auf Suizidhilfe ab. Zudem setzt das ärztliche Berufsrecht der Bereitschaft, Suizidhilfe zu leisten, weitere Grenzen. Der Zugang zu Möglichkeiten der assistierten Selbsttötung darf aber nicht davon abhängen, dass Ärzte sich bereit zeigen, ihr Handeln nicht am geschriebenen Recht auszurichten, sondern sich unter Berufung auf ihre eigene verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit eigenmächtig darüber hinwegsetzen. Solange diese Situation fortbesteht, schafft sie einen tatsächlichen Bedarf an geschäftsmäßigen Angeboten der Suizidhilfe.

7.)    Die staatliche Gemeinschaft darf den Einzelnen zudem nicht auf die Möglichkeit verweisen, im Ausland Angebote der Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Staat muss den erforderlichen Grundrechtsschutz gemäß Art. 1 Abs. 3 GG innerhalb der eigenen Rechtsordnung gewährleisten.

8.)    § 217 StGB verletzt zudem Grundrechte von Personen und Vereinigungen, die Suizidhilfe leisten möchten. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verstößt aufgrund seiner Unvereinbarkeit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht von selbstbestimmt zur Selbsttötung entschlossenen Personen gegen objektives Verfassungsrecht und ist gegenüber sogenannten Normadressaten, also beispielswiese Suizidhilfe-Vereinen, nichtig.

Das bedeutet die Entscheidung für die Praxis:

Erst 2015 wurde § 217 Strafgesetzbuch in der nun geltenden Fassung eingeführt und nun muss sich der Gesetzgeber wieder mit diesem extrem kontrovers debattierten Thema befassen. Denn genau diese Aufgabe hat ihm das Bundesverfassungsgericht aufgegeben, indem es ausdrücklich darauf hinweist, dass der Gesetzgeber die Suizidhilfe regulieren kann. Damit es dieses Mal nicht wieder schiefgeht, weist das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf einige regulative Maßnahmen hin und erklärt genau, wie es sich die Regulierung vorstellt. Folgende Maßnahmen zieht es in Betracht:
•    Sicherungsmechanismen, wie etwa gesetzlich festgeschriebener Aufklärungs- und Wartepflichten,
•    Erlaubnisvorbehalte, die die Zuverlässigkeit von Suizidhilfeangeboten sichern,
•    Verbote besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen der Suizidhilfe.


Die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht drängt darauf, die Sterbehilfe noch vor der nächsten Bundestagswahl gesetzlich neu zu regeln. Dagegen warnt die Deutsche Stiftung Patientenschutz vor einer übereilten Neuregelung. Sie befürchtet, dass die Selbsttötung zur selbstverständlichen Therapieoption werden könnte. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erhöhe den Druck auf die einsamen, alten und schwachen Menschen. Das werde die Solidarität mit den Hilfesuchenden in unserer Gesellschaft grundlegend verändern.


Die Debatte im Bundestag wird spannend. Wir werden Sie über die Aktivitäten des Gesetzgebers informieren.


Quelle: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26.2.2020, Az. 2 BvR 2347/15, und andere, Pressemitteilung vom 26.2.2020