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§ 10 BtOG: Warum dieser neue Paragraf für viele ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie für Betreuungsvereine so wichtig ist

Am 1.1.2023 tritt das Betreuungsrechtsorganisationsgesetz (BtOG) vollständig in Kraft. Das bringt auch für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer einige Änderungen mit sich.


Sinngemäß besagt diese Norm, dass die Behörde Namen und Anschrift der ehrenamtlich betreuenden Person, von deren Bestellung sie durch die Bekanntgabe des Betreuungsgerichts nach  § 288 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Kenntnis erlangt hat, unverzüglich einem am Wohnsitz der ehrenamtlichen Betreuerin oder des Betreuers anerkannten Betreuungsverein mitteilt. Dem Verein soll so eine Kontaktaufnahme ermöglicht werden. Dies gilt nicht für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu dem oder der Betroffenen haben.


Im bisher geltenden Betreuungsbehördengesetz gab es zu diesem Paragrafen keine Entsprechung. Wenn Sie also als ehrenamtliche Betreuerin oder Betreuer bestellt werden und familiäre oder sonstige persönliche Bindungen zu der oder dem Betroffenen haben, sieht diese Vorschrift also eine Weitergabe von Namen und Anschrift ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung durch die Betreuungsbehörde an einen örtlichen Betreuungsverein vor.


Dabei muss die Betreuungsbehörde gegenüber Ihnen die Informationspflichten nach Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erfüllen. Das bedeutet, dass Sie über die Datenweitergabe informiert werden. Der jeweilige Betreuungsverein muss Ihnen gegenüber die Informationspflichten nach Art. 14 DS-GVO erfüllen, das heißt, dass er Sie über die empfangenen Daten sowie deren weitere Verarbeitung und eventuelle Speicherung informieren muss.