Entscheidende Vorteile ergeben sich ab dem 1.4.2017 für vermögende Betreute aus dem Bundesteilhabegesetz (BTHG). Die Vermögensfreigrenzen werden erhöht. Das Bundeskabinett hat jetzt klargestellt, für wen dieses Schonvermögen gilt.
Vermögensfreibeträge für Bezieher von Sozialhilfe/Leistungen nach SGB XII |
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bisher |
ab 1.4.2017 |
2.600 € |
5.000 € |
Dieser erhöhte Schonbetrag gilt auch für die Ehe- und Lebenspartner sowie alleinstehende minderjährige Personen.
Vermögensfreibeträge für Bezieher von Eingliederungshilfe |
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bisher |
ab. 1.4.2017 |
2.600 € |
25.000 € (30.000 €) |
De facto steigt die Vermögensgrenze aber auf 30.000 €. Diese Summe setzt sich aus dem zusätzlichen Vermögensfreibetrag von 25.000 € und dem ab 1.4.2017 auf 5000 € angehobenen Freibetrag für die Grundsicherung im SGB XII zusammen.
Zudem wurde das Arbeitsförderungsgeld für die rund 300.000 Beschäftigten in Werkstätten von 26 € auf 52 € monatlich verdoppelt. Das Arbeitsförderungsgeld ist eine Zusatzleistung zum Arbeitsentgelt für jeden beschäftigten Menschen mit Behinderung in einer anerkannten Werkstatt.
Dennoch bleibt abzuwarten, wann die Kostenträger die Gesetzesänderungen auch tatsächlich umsetzen. Halten Sie im Zweifel Rücksprache mit dem Betreuungsverein, der Sie ehrenamtlich unterstützt.
Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Neuwied e.V.
Heddesdorfer Str. 1
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