Besteht ein Einwilligungsvorbehalt, bedarf Ihr Betreuter für Willenserklärungen, die nicht einer geringfügigen Angelegenheit des täglichen Lebens entsprechen Ihrer Einwilligung. Aber es gibt auch Willenserklärungen, die können nicht von einem Einwilligungsvorbehalt betroffen sein. Welche sind das und wo steht die entsprechende Regelung?
Die Antwort steht in § 1903 Abs. 2 BGB. Danach kann sich ein Einwilligungsvorbehalt nicht
• auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind,
• auf Verfügungen von Todes wegen,
• auf die Anfechtung eines Erbvertrags,
• auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag und
• auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften der Bücher 4 und 5 nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf,
erstrecken.
Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, § 1903 Abs. 3 BGB.
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