Ja, denn alle Handlungen eines Betreuers, die die Auflösung der Wohnung zum Ziel haben, müssen vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Das gilt auch dann, wenn der Betreute beispielsweise bereits in ein Seniorenheim umgezogen ist. Anders ist die Lage bei Bevollmächtigten. Bevollmächtigte benötigen zur Weitervermietung der Wohnung keine gerichtliche Genehmigung.
Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Neuwied e.V.
Heddesdorfer Str. 1
56564 Neuwied
E-Mail: info@awo-betreuungsrecht.de
Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
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