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Haben Sie als ehrenamtlicher Betreuer ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Der Fall kann vorkommen: Ihr Betreuter ist Angeschuldigter in einem Strafverfahren und Sie sollen als Zeuge zu seinen Lebensumständen und zu seinem Gesundheitszustand vernommen werden. Dürfen Sie in diesem Fall die Aussage verweigern?

Nein, denn gesetzliche bzw. ehrenamtliche Betreuer werden in § 53 StPO, der das Zeugnisverweigerungsrecht von berufsmäßigen Geheimnisträgern regelt, nicht genannt. Lediglich Geistliche, Strafverteidiger und Rechtsanwälte, sowie Mitarbeiter von Schwangerschaftskonflikt- und Drogenberatungsstellen sind in der Norm aufgeführt. Eingeschränkt sind auch Mitarbeiter von Medien zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
Etwas anders kann es sich aber ergeben, wenn Sie als ehrenamtlicher Betreuer mit dem angeschuldigten Betreuten verheiratet sind oder nach § 52 StPO in einem Verwandtschaftsverhältnis, z. B. im Eltern-/Kind-Verhältnis zu ihm/ihr stehen. Dann könnten Sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen berufen.