Der Betreute darf im Grundsatz keine Schenkungen für den Betreuten vornehmen. Über § 1901i Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist § 1804 BGB, der sich auf das Verhältnis des Vormunds zum Mündel bezieht, sinngemäß auch auf das Verhältnis des Betreuers zum Betreuten anzuwenden. Laut § 1804 BGB darf der Vormund in Vertretung des Mündels keine Geschenke machen.
Dieses strikte Schenkungsverbot wird aber in bestimmten Fällen gelockert. Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, sind zulässig. § 1901i Abs. 2 BGB besagt ausdrücklich, dass der Betreuer in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann machen darf, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen bisherigen Lebensverhältnissen üblich ist.
Der Betreuer kann also aus dem Vermögen des Betreuten etwa Weihnachtsgeschenke für die Kinder des Betreuten machen, wenn das bisher so üblich war und die Geschenke den Vermögensverhältnissen des Betreuten entsprechen.
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