Ja, denn wie die Eheschließung ist das Testament ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, bei dem man sich nicht vertreten lassen kann. Es kommt lediglich darauf an, ob die testierende Person testierfähig ist. Gemäß § 2229 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch ist nur nicht testierfähig , wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Eine gesetzliche Betreuung steht dem nicht entgegen.
Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Neuwied e.V.
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