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Muss der Betreuer den von ihm betreuten Heimbewohner zum Arzt begleiten?

Eine Beantwortung dieser Frage kann sich aus dem Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 des 11. Sozialgesetzbuchs (SGB XI) zur vollstationären Pflege in Rheinland-Pfalz ergeben. In diesem Rahmenvertrag sind in § 1 die allgemeinen Pflegeleistungen festgelegt. § 1 Abs. 3 des Rahmenvertrags befasst sich mit dem Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung.


Wörtlich heißt es in § 1 Abs 3 des Rahmenvertrags: „[…] dabei sind solche Verrichtungen außerhalb der Pflegeeinrichtung zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des pflegebedürftigen Menschen erfordern (z. B. Organisieren und Planen des Zahnarztbesuches). Ist eine Begleitung notwendig, ist diese im Bedarfsfall sicherzustellen.“


In der Praxis kann man sich darüber streiten, was diese Formulierungen genau bedeuten. Der Verwaltungsgerichtshof Hessen hat entschieden, dass die Begleitung zum Arzt eine bereits mit dem Heimentgelt abgegoltene Regelleistung ist, für die kein zusätzliches Entgelt verlangt werden darf (Urteil vom 24.3.2015, Az. 10 A 272/14). Das ergebe sich aus der Formulierung des Rahmenvertrags, der die beiden Tätigkeiten (Organisieren und Planen) miteinander verknüpft. „Bei einer Auslegung der rahmenvertraglichen Regelung nach Sinn und Zweck ist zu berücksichtigen, dass Verrichtungen außerhalb des Pflegeheims unterstützt werden müssen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen erfordern. Das aber ist bei notwendigen Arzt- und Therapeutenbesuchen der Fall.“, so der Verwaltungsgerichtshof.


Fazit: Der Betreuer ist nicht verpflichtet, seine Klienten, die in einem Heim wohnen zum Arztbesuch zu begleiten. Dennoch wird der ehrenamtliche Betreuer, der oft mit dem Betreuten verwandt ist, einer möglichen Bitte des Heims aus familiärer Verbundenheit mit den Betreuten oft gerne nachkommen.