Das Ehegattenvertretungsrecht ist Teil der Betreuungsrechtsreform, die am 01.01.2023 in Kraft tritt. In das Bürgerliche Gesetzbuch wird § 1358 neu eingefügt. Unter diesem Link finden Sie den Gesetzestext.
Das Ehegattenvertretungsrecht besagt Folgendes:
Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten
Wird das Ehegattenvertretungsrecht ausgeübt, dann sind behandelnde Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die betreffenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen.
Das Ehegattenvertretungsrecht ist jedoch unter anderem ausgeschlossen, wenn
Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht ausgeübt wird, hat
Das Dokument mit der Bestätigung ist dem vertretenden Ehegatten für die weitere Ausübung des Vertretungsrechts auszuhändigen. Das Vertretungsrecht darf ab der Bestellung eines Betreuers, dessen Aufgabenkreis die Gesundheitssorge umfasst, nicht mehr ausgeübt werden.
Zudem ist das Ehegattenvertretungsrecht auf sechs Monate begrenzt.
Problematisch beim Ehegattenvertretungsrecht ist, dass es auf sechs Monate befristet ist und auch nur einmal gewährt wird. Auf der sichereren Seite sind Sie jedem Fall, wenn Sie eine Vorsorgevollmacht für Ihre/n Ehepartner:in erteilen. Dabei beraten wir Sie gerne und kostenfrei.