Eine Erinnerung ist ein sogenanntes Rechtsmittel, das vor allem gegen Maßnahmen und Entscheidungen von Rechtspflegern, Urkundsbeamten und Gerichtsvollziehern vorgesehen ist.
Gemäß § 11 Rechtspflegergesetz (RPflG) können Sie eine Erinnerung aussprechen, wenn Sie mit einer Entscheidung eines Rechtspflegers nicht einverstanden sind. Dazu müssen Sie die Frist von zwei Wochen gemäß § 11 Abs. 2 RPflG einhalten. Der Rechtspfleger muss dann seinen Beschluss nochmals überprüfen und eventuell selbst abändern. Hält er seine Entscheidung jedoch für richtig, dann entscheidet der zuständige Richter über die Erinnerung. Sind Sie dann mit der richterlichen Entscheidung nicht einverstanden, können Sie dagegen Beschwerde einreichen.
Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 11 Abs. 4 RPflG gerichtsgebührenfrei.
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