Der Grundsatz, dass nur der von einer Entscheidung Betroffene eine Beschwerdebefugnis hat und sich gegen eine Entscheidung wehren kann, wird im Betreuungsrecht zum Wohle des Betreuten durchbrochen. Nach § 303 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) steht das Recht der Beschwerde der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und den Umfang, Inhalt oder Bestand einer genannten Maßnahme zu. Nach § 303 Abs. 2 FamFG steht das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung auch dem Ehegatten oder Lebenspartner zu, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie einer Person seines Vertrauens, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
Aber diese besondere Beschwerdebefugnis erstreckt sich nur auf Betreuungsangelegenheiten.
Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Neuwied e.V.
Heddesdorfer Str. 1
56564 Neuwied
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