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Welche Aufgaben hat ein Verfahrenspfleger?

Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe im betreuungsgerichtlichen Verfahren die Interessen des Betroffenen zu vertreten. Er ist quasi eine Kontrollinstanz der Justiz. Insbesondere kann er im gerichtlichen Verfahren:


•    Anträge stellen
•    Rechtsmittel einlegen
•    an Anhörungen teilnehmen


Zu seinen Aufgaben gehört außerdem:
•    Er sollte dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft.
•    Er sollte dem Betroffenen sämtliche Inhalte von gerichtlichen Mitteilungen erläutern.
•    Er sollte Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln.
•    Er vermittelt also zwischen dem Betroffenen und dem Gericht.


Rechtliche Grundlage für die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist:
•    bei Betreuungsverfahren: § 276 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
•    bei Unterbringungsverfahren: § 317 FamFG
•    bei Sterilisation: § 297 FamFG
•    bei medizinischen Behandlungen: § 298 FamFG


Die Bestellung des Verfahrenspflegers endet mit dem Abschluss des Verfahrens, für das er bestellt ist. Es ist nicht zwingende Voraussetzung, dass der Verfahrenspfleger ein Rechtsanwalt ist. So setzt sich der sog. Werdenfelser Weg, der ein verfahrensrechtlicher Ansatz ist, um freiheitseinschränkende Maßnahmen und Fixierungen einzuschränken, dafür ein, das spezialisierte Verfahrenspfleger ausgebildet werden, die sowohl über rechtliche als auch pflegerische Fachkenntisse verfügen.
Häufig prüfen Verfahrenspfleger zum Beispiel, ob die zwangsweise Unterbringung auf einer auf einer geschützten Station in einer psychiatrischen Klinik notwendig und rechtens ist. Oder der Verfahrenspfleger prüft die Anbringung eines Bettgitters oder bei einer Fixierung im Pflegeheim.