Gemäß § 59 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Das sind in erster Linie der oder die Betreute und die Verfahrenspflegerin oder der Verfahrenspfleger. Aber auch die betreuende Person kann im eigenen Namen oder im Namen der betreuten Person Beschwerde einlegen.
Gem. § 59 Abs. 2 FamFG steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu, wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist.
Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Neuwied e.V.
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