Der Petitionsausschuss spricht sich für eine Überprüfung der Vorschrift des § 1905 BGB aus.
In dem Paragrafen ist geregelt, dass der Betreuer nur in die Sterilisation einwilligen darf, wenn „die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht, der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird, anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde, und die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann“. Nach Aussage des Petitionsausschusses gehört die genannte Vorschrift schon seit Verabschiedung des Betreuungsgesetzes im Jahr 1992 zu dessen umstrittensten Regelungen.
„Im Hinblick auf die Anforderungen der Behindertenrechtskonvention soll diese Vorschrift daher erneut überprüft werden“, heißt es in der Vorlage. Hierzu bedürfe es zunächst hinreichender Tatsachenkenntnis darüber, in welchen Konstellationen in der gerichtlichen Praxis Sterilisationen bei Betreuten auf Grundlage des § 1905 BGB genehmigt beziehungsweise abgelehnt werden. Ein entsprechendes Forschungsvorhaben werde derzeit durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorbereitet.
Quelle: Kurzmeldungen, heute im Bundestag vom 18.9.2020
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