Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2016 (Beschluss vom 26.07.2016, Az. 1 BvL 8/15) diese Regelung jedoch für verfassungswidrig erklärt. Es sah eine Schutzlücke in den Fällen, in denen solch eine freiheitsentziehende Unterbringung nicht geboten ist, weil sich der Betreute der Behandlung räumlich nicht entziehen will oder hierzu körperlich nicht in der Lage ist. Das Gericht führte aus, dass es dazu kommen kann, dass Betreute gesundheitliche Schäden davontragen oder versterben, weil sie die Notwendigkeit ärztlicher Maßnahmen – etwa aufgrund psychischer Erkrankungen – nicht erkennen können, gleichzeitig aber solche Maßnahmen aufgrund der strikten gesetzlichen Verknüpfung von ärztlicher Zwangsmaßnahme mit der freiheitsentziehenden Unterbringung nicht angeordnet werden dürfen. Daher musste für diese Fälle eine neue Regelung geschaffen werden.
Mit dem „Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Betreuten“ vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2426) wurde nun § 1906a BGB neu eingeführt. Durch diese Regelung wird die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme von der freiheitsentziehenden Unterbringung entkoppelt und nun in zwei getrennten Paragrafen (§ 1906 und § 1906a BGB) behandelt. Die wichtigsten Punkte dabei sind:
Das Gesetz sieht zudem vor, dass die Neuregelung drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert wird, um sicherzustellen, dass der Schutz des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen gewährleistet wird.
Die Regelung ist am 22.07.2017 in Kraft getreten.