Ja, nach der nicht unumstrittenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5.7.2007, Az. 4 StR 549/06) schon.
Der behandelnde Arzt ist aber nicht wegen Körperverletzung strafbar, wenn sein Handeln durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt ist. Das ergibt sich aus § 228 Strafgesetzbuch. Danach handelt, wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
Deshalb ist es extrem wichtig, dass der Betreute wirksam in ärztliche Heilbehandlungen einwilligt, sonst kann seine Einwilligung keine Rechtfertigungswirkung entfalten.
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