Nein, eine solche testamentarische Verfügung verbieten § 14 des Heimgesetzes (HeimG) des Bundes und auch die Heimgesetze der einzelnen Bundesländer. Für Rheinland-Pfalz ergibt sich das aus § 11 HeimG. In § 11 Abs. 1 HeimG heißt es dort wörtlich:
Dem Träger, der Leitung und der Vermieterin oder dem Vermieter einer Einrichtung im Sinne des § 4 oder des § 5 sowie den dort tätig werdenden Dienstleisterinnen und Dienstleistern und Beschäftigten ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder Bewerberinnen und Bewerbern für einen Platz in der Einrichtung Geldleistungen oder geldwerte Leistungen über das vertraglich vereinbarte Entgelt oder die vom Träger an die Leitung oder die Beschäftigten oder von den Dienstleisterinnen und Dienstleistern an ihre Beschäftigten erbrachte Vergütung hinaus versprechen oder gewähren zulassen.
Der Gesetzgeber möchte mit dieser Regelung verhindern, dass auf Heimbewohner Druck ausgeübt werden kann, oder dass sich begüterte Heimbewohner eine besonders zuvorkommende Behandlung „kaufen“ können. Aber er hat auch die Möglichkeit gesehen, dass sich ein Hausbewohner aus freien Stücken erkenntlich zeigen möchten. Deshalb gibt es § 11 Abs. 4 HeimG Rheinland-Pfalz. In diesem Absatz wird klargestellt, dass die zuständige Behörde in Einzelfällen Ausnahmen von dem Verbot zulassen kann und der Schutz der Heimbewohner oder der Bewerber um einen Heimplatz die Aufrechterhaltung des Verbots nicht erfordert. Allerdings darf die Leistung noch nicht versprochen oder gar schon gewährt worden sein.
Im Gegensatz dazu kann der ehrenamtliche Betreuer durchaus von seinem Betreuten erben. Das gilt sowohl für die gesetzliche Erbfolge, die ohne Testament eintritt, als auch, wenn der Betreute ihn in seinem Testament berücksichtigt.
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