Jein, lautet die richtige Antwort.
Nach § 30 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ist es beruflichen Betreuerinnen und Betreuern untersagt, von der oder dem von ihnen Betreuten Geld oder geldwerte Leistungen anzunehmen. Dies gilt auch für Zuwendungen im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen.
Allerdings wird schon im dritten Absatz des Paragrafen darauf hingewiesen, dass das Betreuungsgericht auf Antrag des Betreuers oder der Betreuerin im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des Abs. 1 Satz 1 und 2 zulassen kann. Dies gilt, soweit der Schutz der oder des Betreuten dem nicht entgegensteht. Dieser Fall wird in der Praxis wohl jedoch nicht häufig vorkommen. An § 30 Abs. 3 BtOG ist jedoch zu erkennen, dass die Testierfreiheit ein hohes Gut ist.
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