Der Verfahrenspfleger ist nicht der vom Betroffenen selbst gewählte Vertreter, sondern dieser wurde vom Gericht bestellt und hat die Aufgabe, im betreuungsgerichtlichen Verfahren die Interessen des Betroffenen zu vertreten.
Dagegen ist der Verfahrensbevollmächtigte der selbstgewählte Vertreter des Betroffenen und wird von seinem Mandanten beauftragt, ihn in einem Gerichtsverfahren zu vertreten oder seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen und durchzusetzen. In der Regel ist der Verfahrensbevollmächtige ein Rechtsanwalt.
Die rechtlichen Auswirkungen dieses gravierenden Unterschieds erkennt man beispielsweise an diesem Fall, der vor dem Bundesgerichtshof entschieden wurde: Ein Mann wollte die gesetzliche Betreuung beenden und wandte sich deshalb an das Gericht. Daraufhin wurde ein Gutachten zur Beurteilung seines geistigen Zustandss eingeholt. Der Betroffene hatte eine verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin eingeschaltet. Sie erhielt das Gutachten zur Stellungnahme. Dem Betroffenen selbst wurde das Gutachten jedoch nicht vom Gericht direkt zugesendet, obwohl er dies ausdrücklich forderte. Genau das beanstandete der Betroffene aber zu Unrecht. Denn die Überlassung des Gutachtens an die Bevollmächtigte sei wie die Überlassung direkt an den Betroffenen zu behandeln (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.3.2018, Az. XII ZB 168/17).
Die Übermittlung des Gutachtens an den Verfahrenspfleger hätte die Zustellung an den Betroffenen nicht ersetzen können.
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