Diese Pflicht ergibt sich aus § 1821 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach muss der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten festzustellen.
In Abs. 3 der Vorschrift findet diese Wunschbefolgungspflicht jedoch ihre Grenzen. Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer nicht zu entsprechen, soweit
Umstritten ist, wann der betreuenden Person die Wunschbefolgung nicht zuzumuten ist. In qualitativer Hinsicht ist das dann der Fall, wenn durch die Wunschbefolgung Rechte der Betreuerin oder des Betreuers betroffen sind und ihm oder ihr etwa Strafbarkeit droht. Eine Unterstützung bei rechtswidrigen Handlungen wird also nicht verlangt. Die Betreuerin oder der Betreuer müssen sich auch nicht aktiv an einer Selbstschädigung der betreuten Person beteiligen. Eine Gefährdung von Dritten ist von der Betreuerin oder dem Betreuer nicht hinzunehmen.
Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Neuwied e.V.
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