Diese Art des Testaments wird i.d.R. von Eltern für ein behindertes Kind gewählt.
Wird das Kind in einer stationären Einrichtung auf Kosten des Sozialhilfeträgers versorgt, müsste es eine Erbschaft, die über den Schonbetrag hinausgeht, für den eigenen Unterhalt einsetzen. Es würde den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen verlieren, bis die Summe, die den Schonbetrag übersteigt, aufgebracht ist.
Um das zu vermeiden, kann das Testament so gestaltet werden, dass das Kind als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt wird und Dauertestamentsvollstreckung in dem Sinne angeordnet wird, dass der Testamentsvollstrecker die Auflage erhält, dass nur solche Bedürfnisse aus dem Nachlass zu erfüllen sind, der über die Leistungen des Sozialhilfeträgers hinausgehen.
Durch regelmäßige höchstrichterliche Rechtsprechung wird diese Konstruktion nicht als sittenwidrig eingestuft.
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