Eine Kontrollbetreuung besteht neben einer Bevollmächtigung. Diese Betreuung kann vom Gericht angeordnet werden, wenn es der Auffassung ist, dass der Vollmachtgeber krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren und wenn aufgrund besonderer Umstände ein konkretes Bedürfnis zur Überwachung besteht. Für diesen Fall sieht § 1896 Abs. 3 BGB vor, dass ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden kann, dessen Aufgabenkreis die Wahrnehmung von Rechten des Betreuten gegenüber dessen Bevollmächtigten ist. Dieser Betreuer kann als Kontrollbetreuer oder als Vollmachts- oder Überwachungsbetreuer bezeichnet werden.
Ein Betreuer darf aber nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, also ist gem. § 1896 Abs. 2 BGB eine Vorsorgevollmacht vorrangig gegenüber der Bestellung eines Betreuers.
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