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Was machen Sie, wenn Ihr bisher mitteloser Betreuter zu Geld gekommen ist und die Staatskasse nun die Betreuungskosten von ihm zurückverlangt?

Sie erheben die Einrede der Verjährung.

Die Regressforderung ist in § 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Dieser Paragraf wurde zum 1.1.2010 geändert: Die bisher geltende 10-jährige Verjährungsfrist wurde gestrichen. Das hatte zur Folge, dass die allgemeine Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB von drei Jahren gilt.
Die Verjährung ist eine sogenannte Einrede. Das bedeutet, dass das Betreuungsgericht oder der Rechtspfleger sie nicht von Amts wegen prüfen muss, sondern sich die jeweilige Partei auf die Verjährung berufen muss. Also, das Gericht bzw. der Rechtspfleger muss den Betreuer nicht auf die Verjährung hinweisen, sondern kann den vollen Betrag geltend machen.

Achtung: Hier lauert ein Haftungsrisiko für den Betreuer
Wenn Sie es versäumen, die Einrede der Verjährung zu erheben, entsteht hieraus ein Schadenersatzanspruch Ihres Betreuten.