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Welche Personen sind von der Betreuertätigkeit ausgeschlossen?

Laut § 1816 Abs. 6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dürfen Personen, die zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten,

 

  • der in der Versorgung des Betroffenen tätig ist,
  • in einem Abhängigkeitsverhältnis oder
  • in einer anderen engen Beziehung steht,

nicht zum Betreuer bestellt werden.


Seit Geltung des neuen Betreuungsrechts wurde dieser Personenkreis ausgeweitet. Nach der bis zum 31.12.2022 geltenden Vorschrift waren nur Personen ausgeschlossen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer sonstigen engen Beziehung zu einer Wohn- oder Unterbringungseinrichtung standen. Mit der Reform gilt dies jetzt auch für alle Personen mit einer engen Verbindung zu ambulanten Diensten, die die Versorgung des Betroffenen gewährleisten.