Laut § 1816 Abs. 6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dürfen Personen, die zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten,
nicht zum Betreuer bestellt werden.
Seit Geltung des neuen Betreuungsrechts wurde dieser Personenkreis ausgeweitet. Nach der bis zum 31.12.2022 geltenden Vorschrift waren nur Personen ausgeschlossen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer sonstigen engen Beziehung zu einer Wohn- oder Unterbringungseinrichtung standen. Mit der Reform gilt dies jetzt auch für alle Personen mit einer engen Verbindung zu ambulanten Diensten, die die Versorgung des Betroffenen gewährleisten.
Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Neuwied e.V.
Heddesdorfer Str. 1
56564 Neuwied
E-Mail: info@awo-betreuungsrecht.de
Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
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