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Vorschriften zur Substitutionsbehandlung von Drogenabhängigen werden reformiert

Das Bundeskabinett hat am 15.3.2017 die 3. Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) beschlossen. Die BtMVV regelt die zentralen Ziele der ärztlichen Substitutionstherapie von Menschen, die durch den Gebrauch illegaler Drogen abhängig geworden sind.

Davon verspricht sich das Bundeskabinett, den Betroffenen besser und vor allem näher am Wohnort helfen zu können. Die Verantwortung der Ärztinnen und Ärzte wird gestärkt.

Mit der Neuregelung werden manche, bislang in der BtMVV geregelten Punkte in die Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer überführt.

Wichtig für den Betreuer: Der Grundsatz, dass Substitutionsmittel nur zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden und nur im Beisein von Fachpersonal eingenommen werden dürfen, bleibt auch in Zukunft erhalten. Die bisherige Ausnahme einer Verschreibung des Substitutionsmittels an gefestigte Patientinnen und Patienten zur eigenverantwortlichen Einnahme (Take-Home-Verschreibungen) wird fortentwickelt. In begründeten Einzelfällen dürfen Substitutionsärztinnen und -ärzte ein Mittel künftig für den Bedarf von bis zu 30 Tagen (statt grundsätzlich von bis zu 7 Tagen) auch bei Inlandsaufenthalten verschreiben. Das erleichtert gerade bei gehbehinderten Betreuten den Weg der Substitutionspatienten in ein selbstbestimmtes Leben. Die Organisation der Substitutionsbehandlung wird also einfacher.

Um die wohnortnahe Versorgung der Betroffenen zu verbessern, wird zudem der Katalog der Einrichtungen, die Substitutionsmittel an Betroffene ausgeben dürfen, ausgeweitet. Hierzu zählen künftig etwa Rehabilitationseinrichtungen, Gesundheitsämter, Alten- und Pflegeheime sowie Hospize. Auch das kann eine spürbare Vereinfachung für betreute Substitutionspatienten mit sich bringen.

Die Vorschriften zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, die im Rahmen einer Substitutionstherapie unverzichtbar sind, werden dagegen in der BtMVV fortgeführt.

Quelle: Pressemitteilung des BMG vom 15.3.2017